Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:
„Von modernen Assistenzsystemen darf keine Perfektion erwartet werden“
AG Dortmund: Fehler von Assistenzsystemen begründen keinen Sachmangel
Das AG Dortmund hat mit seinem Urteil vom 07.08.2019 entschieden, dass es sich bei Assistenzsystemen um relativ neue Produkte handelt, bei denen eine gewisse Fehleranfälligkeit nicht ausgeschlossenen werden kann und eine solche vielmehr vom Käufer hinzunehmen ist.
In dem zugrunde liegenden Fall erwarb der Käufer einen neuen Mercedes Benz E 220 d mit dem Assistenzsystem „Drive Pilot“. Nach Übergabe des Fahrzeugs rügte er diverse Mängel an diesem System. Nach seinem Vortrag habe das Fahrzeug bei eingeschaltetem Assistenzsystem auf der Autobahn plötzlich herunter gebremst, obwohl eine höhere Geschwindigkeit ausdrücklich erlaubt gewesen sei. Bei einer anderen Gelegenheit habe das Fahrzeug unerwartet beschleunigt, obwohl sich die Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Straße nicht geändert habe. Schließlich sei die Temporegulierung des Fahrzeugs im Drive Pilot Modus uneinheitlich, da manchmal vor einem Verkehrsschild und manchmal erst danach abgebremst werde.
Der Käufer forderte daraufhin eine Minderung des Kaufpreises. Da der verkaufende Händler dieses Begehren zurück wies und eine Einigung nicht erzielt werden konnte, landete der Fall vor dem AG Dortmund.
Das Gericht konnte auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens keinen erheblichen Sachmangel erkennen. Demzufolge wurde die Klage abgewiesen.
Zur Begründung wurde u.a. angeführt, dass Assistenzsysteme nach dem heutigen Stand der Technik nicht mit einem menschlichen Fahrer gleichzusetzen seien, der auf die Besonderheiten im Straßenverkehr stets vorausschauend reagiere. Des Weiteren seien derartige Systeme verhältnismäßig neu und fehleranfällig, was ein Käufer grundsätzlich hinnehmen müsse. Ein Mangel würde nach Auffassung des Gerichts nur dann vorliegen, wenn das das Fahrzeug sich bei eingeschaltetem Assistenzsystem verkehrsordnungswidrig verhalte, wofür der vorliegende Fall keine Anhaltspunkte liefere.
(AG Dortmund, Urt. v. 07.08.2018, Az. 425 C 9453/17)
BVfK Anmerkung:
Dieser Fall zeigt sehr anschaulich, dass nicht jede Komforteinbuße am Fahrzeug einen Sachmangel begründet und gerade bei den neuen Fahrerassistenzsystemen am Markt der „Stand der Technik“ ein schlagkräftiges Argument gegen unberechtigte Ansprüche des Käufers darstellen dürfte.
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